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Nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR; zuvor, bis zum 03. Juli 2016, § 15a WpHG) müssen Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen Eigengeschäfte in Aktien oder Schuldtiteln dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Die Mitteilung ist unverzüglich zu veröffentlichen und der BaFin zu übersenden.